Die Briefe der Päpste (Jahre 42-401), Band 2

Die Briefe der Päpste (Jahre 42-401), Band 2

In dem vorliegenden Werk, hier Band zwei von zwei, finden sich die wichtigsten Briefe der ersten Päpste. Beginnend im Jahre 42, als Petrus der erste Papst wurde, werden chronologisch die essentiellen Schriften der obersten Kirchenvertreter aufgeführt. In diesem zweiten Band beginnen diese bei Papst Miltiades im Jahre 310 und enden mit Anastasius I. im Jahre 410.

Die Briefe der Päpste (Jahre 42-401), Band 2

Die Briefe der Päpste (Jahre 42-401), Band 2.

Format: eBook/Taschenbuch

Die Briefe der Päpste (Jahre 42-401), Band 2.

ISBN eBook: 9783849660826

ISBN Taschenbuch: 9783849667542

 

Auszug aus dem Text:

Miltiades (310 — 314)

Vorwort

Mit dem Papste Melchiades treten wir in das zweite Zeitalter der Kirche Jesu Christi, da es der göttlichen Vorsehung, welche die Herzen der Könige wie Wasserbäche leitet, gefiel, auf den Thron des die Welt beherrschenden Römerreiches Männer zu berufen, welche nach dreihundertiährigem blutigem, aber fruchtlosem Vernichtungskampfe gegen das Reich Christi sich und ihre Völker unter das sanfte Joch Desjenigen beugten, dem alle Gewalt gegeben ist im Himmel und auf Erden. Wie mit einem Zauberschlage treten, kurze Unterbrechungen abgerechnet, an die Stelle grausamer und ungerechter Verfolgungsedicte von nun an Gesetze der römischen Kaiser, welche nach und nach der Kirche ihre volle Existenz- und Rechtsfreiheit verleihen, ja ste mit Ehren und Privilegien auszeichnen. Das erste derselben ist ein von dem Kaiser Maxentius und dem prätorischen Präfecten2an den Papst Melchiades im J.311 gerichtetes Schreiben, in welchem Jene die Rückerstattung der geraubten Kirchengüter anordnen. Hierauf folgten zwei Constitutionen des Licinius und Constantinus, von denen die erste gleichfalls verloren gegangen, die zweite uns von Eusebius (H. E. X. 5.) erhalten ist und hier wegen ihrer großen Bedeutung vollständig aufgenommen zu werden verdient; ebenso eine Constitution des Kaisers Constantinus an den africanischen Proconsul Paulinus. Ferner haben wir ein Schreiben Constantins an Melchiades in Angelegenheit des donatistischen Schismas und die Entscheidung über dieselbe auf der vom Papste zu Rom gehaltenen Synode. — Als unechte, resp. unsichere Documente sind aufzuführen: ein pseudoisidorisches Schreiben, 3aus welchem Gratian vier Decrete citirt, ferner zwei im Pontificalbuche dem Melchiades zugetheilte Decrete, von denen eines in Ps.-Is. Brief enthalten ist, und ein einzelnes bei Gratian.

1. Kaiserliche Constitution des Constantinus und Licinius4

Constantinus und Licinius gestatten den Christen und allen Übrigen volle Religionsfreiheit und verordnen die Rückerstattung der christlichen gottesdienstlichen und sonstigen den Kirchen gehörigen Gebäude.

Wir haben zwar schon oft, indem wir erwägten, daß die Religionsfreiheit nicht verweigert werden dürfe, sondern es eines Jeden Erkenntniß und Willen überlassen werden müsse, nach seiner Art und Weise Gott zu dienen,5einem Jeden befohlen, auch zu Gunsten der Christen,6den Glauben ihrer Häresie und ihrer Religion zu bewahren. Weil aber in jenem Rescripte, in welchem ihnen diese Freiheit eingeräumt wurde, viele und verschiedene Häresien deutlich empfohlen7zu sein schienen, geschah es vielleicht, daß Einige nach kurzer Zeit von dieser Observanz abwichen. Da nun wir. ich Constantinus, der Augustus, und ich Licinius, der Augustus, glücklich in Mailand angekommen sind und Alles, was das öffentliche Wohl befördern könnte, sorgfältig erforschten, haben wir unter Anderem, was in vielen Beziehungen Allen zu nützen schien, oder vielmehr vor Allem das anzuordnen für gut befunden, worin die Ehrfurcht und Verehrung gegen das göttliche Wesen enthalten wäre, d. i., daß wir den Christen und Allen die freie Wahl lassen, jener Religion zu folgen, welcher immer sie wollen, damit jenes göttliche und himmlische Wesen, wie immer es sei, uns und Allen, welche unter unserer Herrschaft leben, gnädig sein könne. Diesen unseren Willen nun haben wir mit gesunder und richtigster Absicht festgesetzt, damit durchaus Keinem die Freiheit benommen sei, dem christlichen Cultus oder Glauben zu folgen oder ihn zu wählen, und es Jedem freistehe, sich für jene Religion zu entschließen, welche er selbst für sich am angemessensten findet, auf daß uns das göttliche Wesen in Allem seine stete Sorge und Wohlgeneigtheit zuwenden könne. Es war nun geziemend, zu er- klären, daß uns Dieß so gefalle, damit nach gänzlicher Beseitigung der Häresien, welche in unserem früheren bezüglich der Christen an deine Heiligkeit gerichteten Schreiben enthalten waren, auch alles Das aufgehoben werde, was verkehrt und unserer Milde fremd zu sein erschien, und von nun an Jeder, welcher sich entschlossen hat, die Religion der Christen zu beobachten, dieselbe frei und einfach ohne irgend eine Belästigung beobachten könne. Dieß haben wir deiner Sorgfalt vollständigst mitzutheilen für gut befunden, damit du wissest, daß wir den Christen volle und unbeschränkte Freiheit verliehen haben, ihre Religion zu beobachten. Nachdem aber Dieß ihnen von uns gewährt worden, erkennt deine Heiligkeit, daß auch den Anderen die Freiheit gegeben sei, ihrem Cultus und Glauben zu folgen, welchem sie wollen. Daß Dieß die Ruhe unserer Tage befördere, ist offenbar, daß nemlich Jeder die Freiheit habe zu erwählen und zu beobachten jene Gottesverehrung, welche immer er will. Das aber haben wir gethan, damit es nicht den Anschein habe, als geschehe irgend einem Cultus oder irgend einer Religion von uns ein Eintrag. Aber auch Dieß beschließen wir noch ferner zu Gunsten der Christen, daß die Orte derselben, an welchen sie früher sich zu versammeln8pflegten, und über welche in dem früheren an deine Heiligkeit gerichteten Schreiben eine andere Norm in früherer Zeit festgesetzt war, daß dieselben Jene, welche sie entweder von unserem Fiscus oder von Jemand Anderem gekauft haben, ohne Geld und ohne irgend eine Rückforderung des ausserdem hinzugefügten Schadenersatzes den Christen ohne Säumen und Umschweife zurückerstatten; und daß Diejenigen, welche diese Orte etwa zum Geschenke erhalten haben, dieselben allsogleich den Christen zurückgeben, in der Weise, daß Diejenigen, welche, mögen sie nun jene Orte entweder gekauft oder zum Geschenke erhalten haben, von unserer Wohlgeneigtheit Etwas beanspruchen, sich an den Präfecten, der in der Provinz Recht spricht, wenden mögen, damit auch für sie durch unsere Güte Vorsorge getroffen werde. Daß nun alles Dieß jenen Bestimmungen gemäß der Körperschaft der Christen ohne irgend einen Aufschub übergeben werde, wird durch deine eifrige Sorge geschehen müssen. Nachdem ferner die Christen bekanntermaßen nicht nur jene Orte, an welchen sie sich zu versammeln pflegten, sondern auch andere besessen haben, welche nicht einem Einzelnen derselben, sondern dem Rechtes ihrer Körperschaft nemlich der Christen eigenthümlich waren, so wirst du auch alle diese nach dem vorher gegebenen Gesetz ohne irgend ein Bedenken den Christen zurückerstatten lassen, das ist ihrer Körperschaft und jeder ihrer Versammlungen, natürlich unter Beobachtung der oben erwähnten Bestimmung, daß Diejenigen, welche sie ohne Entgelt, wie wir vorher sagten, zurückgeben, ihre Entschädigung von un serer Wohlgeneigtheit hoffen dürfen. In allem Diesen mögest du für die oben genannte Körperschaft der Christen allen nur möglichen Eifer anwenden, damit unser Befehl auf das schnellste erfüllt werde, auf daß auch hierin durch unsere Milde für die öffentliche und gemeinsame Ruhe gesorgt werde. Denn durch diese Anordnung bleibt, wie schon gesagt, die göttliche Sorgfalt, welche wir schon in vielen Angelegenheiten erfahren haben, immerdar und zuversichtlich über uns. Damit aber die Bestimmung dieser unserer Gesetzgebung und Wohlgeneigtheit zur Kenntniß Aller ge bracht werden kann, als Schutz deiner Anordnung9ist es nothwendig, dieses von uns Niedergeschriebene allenthalben vorzulegen und zur Kenntniß Aller zu bringen, damit die gesetzliche Bestimmung dieser unserer Wohlgeneigtheit Niemand verborgen bleiben könne.10

2. Andere Constitution des Constantinus (und Licinius)

Abschrift einer anderen kaiserlichen Constitution, welche er abermals erließ,11 um anzuzeigen, daß dieses Geschenk einzig der katholischen Kirche verliehen wurde.

Sei gegrüßt, Paulinus,12 du uns Theuerster! Es ist unserer Güte eigen, daß wir Dasjenige, was fremdem Rechte zusteht, nicht nur frei von jeder Störung wissen, sondern auch wiedererstatten wollen, theuerster Paulinus! Deßhalb verordnen wir, daß du sogleich nach Empfang dieses Schrei bens, wenn Etwas von dem Eigenthume der katholischen Kirche der Christen in allen Städten oder anderen Orten jetzt von den Bürgern13oder von wem immer im Besitz genommen wäre, Dieß alsbald jenen Kirchen zurückerstatten lassest, nachdem wir beschlossen haben,daß Alles, was jene Kirchen vorher besessen haben, in ihr Recht zurückgegeben werde. Da nun deine Heiligkeit erkennt, daß dieß der bestimmteste Ausdruck unseres Willens ist, so beeile dich, daß Alles, es mögen Gärten oder Häuser oder was immer dem Rechte derselben Eigenthümliches sein, ihnen so schnell als möglich zurückgegeben werde, damit wir erfahren, daß du dieser unserer Anordnung auf das Sorgfältigste entsprochen habest. Lebe wohl, theuerster und geliebtester Paulinus!

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