Volksrecht und Juristenrecht

Volksrecht und Juristenrecht – Dr. Georg Beseler

Der Verfasser hat sich die Aufgabe gestellt, das im 19. Jahrhundert im deutschen Rechtsleben geltende “Volksrecht” zum wissenschaftlichen Verständnis zu bringen und das Wesen und den Wert des “Juristenrechtes” einer Prüfung zu unterwerfen. Er beginnt sein Werk mit einer Übersicht der geschichtlichen Entwicklung des deutschen Rechts von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart und sucht nachzuweisen, dass ungeachtet der Aufnahme des römischen Rechts und der dadurch herbeigeführten Entfremdung des Volks von seinen eigensten Angelegenheiten , in der Tiefe des nationalen Lebens noch immer eine schöpferische Kraft tätig geblieben sei und dass diese, obschon unter sehr verschiedenen Formen und mit oft geringem Erfolg, doch im Gegensatz zum fremden Recht das nationale Element zu vertreten nie aufgehört habe. Es stellt sich ihm demnach die Herrschaft des römischen Rechts, die nie eine abgeschlossene, zum Stillstand gekommene Tatsache geworden sei , sondern in verschiedenen Perioden der deutschen Rechtsentwicklung eine verschiedene Bedeutung gehabt habe, nur als eine Episode in der deutschen Rechtsgeschichte dar, und er schöpft daraus die Hoffnung , dass der Kampf der widerstrebenden Elemente zu deren organischer Verbindung führen werde, in welcher ein wesentlich nationales Prinzip die Herrschaft habe. Bei der Feststellung der Begriffe von Volks – und Juristenrecht geht der Verfasser von der “geschichtlichen Rechtsansicht”, wie sie Savigny in seinem System des römischen Rechts entwickelt hat, aus, erörtert von seinem Standpunkt aus den Begriff des gemeinen Rechts und der Gegensätze desselben und geht sodann im ersten Hauptabschnitt auf das damals im deutschen Rechtsleben geltende über. Zuvörderst unterwirft er die Erkenntnisquellen desselben einer genaueren Untersuchung, gibt sodann eine allgemeine Charakteristik des Einflusses, welchen das im Gebiet des gemeinen Landrechts und gemeinen Ständerechts gehabt habe, und sucht den Wert desselben durch eine detailliertere Erörterung der rechtlichen Natur der Genossenschaft oder Assoziation anschaulicher nachzuweisen. Endlich behandelt er in diesem Abschnitt das Verhältnis des Volksrechts zur Gesetzgebung und zum Gerichtswesen. Weniger ausführlich wird im zweiten Hauptabschnitt das s . g . Juristenrecht besprochen. Er handelt hier in drei Kapiteln von der Methode des Juristenrechts, vom Umfang seiner Geltung und vom Wert desselben.

Volksrecht und Juristenrecht

Volksrecht und Juristenrecht.

Format: Paperback, eBook

Volksrecht und Juristenrecht.

ISBN: 9783849665906 (Paperback)
ISBN: 9783849662455 (eBook)

 

Auszug aus dem Text:

Erstes Kapitel. Historische Einleitung.

Um Wiederholungen zu vermeiden und für die weitere Entwicklung die rechte Grundlage zu gewinnen, habe ich es für nötig gehalten, bevor ich zu dem eigentlichen Gegenstande dieser Abhandlung übergehe, eine kurze historische Einleitung vorauszuschicken. Die Aufgabe derselben ist leicht zu bestimmen: sie soll in wenigen, einfachen Zügen die Geschichte des deutschen Rechts von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart geben, und nicht bloß zeigen, in welcher Weise und aus welchen Elementen sich der heutige Rechtszustand in Deutschland gebildet hat, sondern auch namentlich dartun, wie zu allen Zeiten die Beschaffenheit des Rechts mit dem ganzen öffentlichen Leben der Nation in dem engsten Zusammenhange gestanden und von demselben bedingt worden ist. Durch eine solche Betrachtung wird sich über Manches, was bei einer einseitigen, bloß juristischen Auffassung kaum erklärlich scheint, das rechte Verständnis gewinnen lassen, vor allem auch über die Aufnahme des römischen Rechts in Deutschland und deren Bedeutung für die Gegenwart. Aber es stehen auch einer Darstellung, welche den angegebenen Zweck erreichen soll, keine geringen Schwierigkeiten entgegen. Aus dem ganzen reichen Material kann nur mit einer, allein durch den richtigen Takt bestimmten Auswahl das Allerwesentlichste hervorgehoben werden; und, was besonders zu erwägen ist, der Stoff darf nicht bloß aus den eigentlichen Rechtsquellen entnommen werden, da diese teils unzureichend sind, teils aber häufig das geltende und zur Anwendung gebrachte Recht nicht genau angeben. Denn die Wirklichkeit und namentlich die des germanischen Mittelalters sieht oft ganz anders aus, als die dafür gesetzten Rechtsnormen es erwarten lassen, und selten kommt eine in dem inneren Rechtsleben einer Nation vorgehende Veränderung zum Durchbruch, ohne dass nicht vorher in langem Kampfe ein Teil des positiven Rechts der neuen Idee hat unterliegen müssen, bis diese sich auch äußerlich und förmlich sanktioniert an dessen Stelle setzt, um dann vielleicht schon wieder von einer anderen Richtung, die sich geltend machen will, bedroht zu werden. So muss die Rechtsgeschichte, wenn sie nicht bloß das Werk einer einseitigen, toten Quellenforschung sein soll, als integrierender Teil der allgemeinen politischen Geschichte in ihrem weitesten Umfang aufgefasst werden; sie muss das Rechtsleben der Nation in seiner Fülle und seinem Wechsel zur deutlichen Anschauung zu bringen wissen. — Bei dieser Höhe der Aufgabe darf die folgende Skizze freilich nur ein bescheidenes Verdienst für sich in Anspruch nehmen.

Die ältesten Nachrichten über unser Volk zeigen dasselbe noch nicht in einer formell ausgeprägten, politischen Vereinigung. Die ungebundene Freiheit roher Naturmenschen, welche nur in dem Willen jedes Einzelnen und in der Macht des Stärkeren ihre Beschränkung findet, treffen wir freilich bei den Deutschen, wie sie zuerst in der beglaubigten Geschichte auftreten, nicht mehr an; es zeigt sich vielmehr bei ihnen schon jede Anlage, welche zur höheren menschlichen Bildung befähigt, und der Anfang geordneter politischer Verhältnisse. Aber diese waren doch erst im Entstehen begriffen, und hatten noch nicht die Kraft, die Einzelnen zu einer bewussten Volkseinheit zusammen zu führen. Auf der allgemeinen Grundlage menschlicher Verbindungen, der Familie, waren die weiteren Vereine erwachsen, welche sich genossenschaftlich abschlossen, und insofern sie sich an einen bestimmten Grundbesitz knüpften, zu Gemeinden sich ausbildeten. Aus diesen traten wieder Einzelne zu freien Gefolgschaften zusammen, indem sie sich unter gefeierten Häuptlingen zu Kämpfen und Abenteuern verbanden, und über die Grenzen hinausschweifend, der nachdrängenden Volksmacht oft die Bahn zu Eroberungen und neuen Ansiedlungen wiesen. So entwickelten sich die einzelnen Völkerschaften und Stammesgenossenschaften, welche aber erst im fünften Jahrhundert nach Christus unter dem Einfluss der durch die Römerkriege hervorgerufenen Bündnisse zu einer gewissen Stätigkeit und Abgeschlossenheit kamen. Sie standen äußerlich getrennt nebeneinander, ja oft feindlich sich gegenüber; aber alle hielt doch das Band gleicher Abstammung zusammen: Religion, Sprache, Sitte und Recht waren aus derselben Wurzel hervorgegangen, und entfalteten sich, ungeachtet so vieler und bedeutender Abweichungen, im Ganzen doch in einer bewunderungswürdigen Harmonie. Tritt dieser Bildungsprozess äußerlich auch nur bei den einzelnen Stämmen hervor, so zeigt sich der tieferen Betrachtung doch bald, dass hier eine nationale Entwicklung vor sich gehe, der später auch die mehr formelle Vereinigung nicht fehlen werde.

Dem ganzen Stammesleben aber entsprach das Recht der älteren Zeit: es war noch ganz mit der Religion und der Sitte verwachsen, wenn es sich auch schon, trotz der symbolischen Umkleidung, in bestimmten Instituten erkennbar herausstellt; es ging unmittelbar aus den Lebensverhältnissen hervor, wie sie sich bei der allgemeinen nationalen Anlage und den besonderen Bedürfnissen der engeren Kreise gestalteten. Die freien Genossen der Volksgemeinde sind die eigentlichen Träger der öffentlichen Gewalt; der Unfreie ist außer dem Volksrechte gestellt, ohne politische Berechtigung. Jene aber treten im Thing zusammen, und verhandeln hier ihre Angelegenheiten, — bald nach kleineren Bezirken, wie das Interesse der Familie, der Mark, des Gaus es erheischt; bald in größeren Versammlungen, welche in wichtigen Fällen den ganzen Stamm darstellen können. Doch ist auch unter den Freien keine völlige Gleichheit: das Ansehen des Hausvaters, des Hofbesitzers mit einer selbständigen Berechtigung am Gemeindeland musste sich unter natürlichen Verhältnissen von selbst geltend machen; für gemeinschaftliche Opfer und andere religiöse Handlungen konnten Priester nicht entbehrt werden; es zeigen sich früh einzelne hervorragende Geschlechter mit einer bevorzugten Stellung in der Gemeinde und bei den Versammlungen, ja selbst das Königtum, wie man die beschränkte Macht der Stammeshäuptlinge zu nennen pflegt, ist schon zu Tacitus Zeiten bei den meisten Völkerschaften hergebracht. Aber wenigstens bei denen, welche frühe zu festen Sitzen gekommen waren und sich unvermischt mit den Römern erhielten, blieb die gemeine Freiheit doch der eigentliche Mittelpunkt und Kern der Verfassung. So war auch die Handhabung des Rechts bei der Gemeinde, welche den Volksfrieden zu schützen hatte; nur griff sie nicht in regelmäßiger Wirksamkeit ein, sondern überwachte und leitete hauptsächlich, so gut es ging, die Fehden der einzelnen Genossen, die aber seltener mit Waffen als mit Eiden ausgekämpft wurden, und in der Zahlung einer Buße an den Verletzten regelmäßig ihre Erledigung fanden. Doch erhob sie vom Friedbrecher in selbständiger Berechtigung auch noch das Fredum, und wer sich direkt an der Gesamtheit verging, den traf die Strafe des Verräters. Im Felde wird aber überhaupt ein strengeres Kriegsrecht gegolten haben.

In dieser Lage blieben die im heutigen Deutschland angesessenen Volksstämme, (denn nur mit diesen haben wir es hier zunächst zu tun) bis zwei Ereignisse eintraten, welche zueinander in naher Beziehung stehend, einen welthistorischen Einfluss auf sie ausübten: ihre Bekehrung zum Christentum und ihre Einverleibung in die fränkische Monarchie. Die christliche Religion, für welche gerade bei den Germanen die größte Empfänglichkeit vorhanden war, hat sie befähigt, an der allgemeinen Entwicklung der abendländischen Kultur Teil zu nehmen, und überhaupt auf das Rechtswesen bedeutungsvoll einwirkend, vor allem in der eigentümlichen Stellung der Geistlichkeit ein neues Element der Verfassung hervorgerufen. In der fränkischen Monarchie aber kamen die Deutschen unter die Gewalt des auf dem eroberten römischen Boden entwickelten Königtums, welches die Souveränität der einzelnen Volksstämme und ihrer Herzöge beschränkte, und sie zu einer, wenn auch nur äußerlichen politischen Einheit zusammenführte, in der sich schon ein geordnetes Staatsleben geltend machte. Karls des Großen Sieg über die Sachsen bildet den Wendepunkt in dieser Periode der deutschen Geschichte, wie denn überhaupt die Bedeutung des fränkischen Einflusses sich am entschiedensten in der Regierung dieses gewaltigen Fürsten darstellt, dessen Schöpfungen die sicherste Gewähr der Dauer in sich trugen, weil sie dem Geiste der Zeit und wahrhaft nationalen Bedürfnissen entsprachen.

Um nun die Stellung der Deutschen in der fränkischen Monarchie richtig aufzufassen, muss die eigentümliche Lage der öffentlichen Verhältnisse gehörig gewürdigt, und namentlich der Gegensatz, in welchem sich die rein deutschen Stämme zu den in den römischen Provinzen angesiedelten befanden, bestimmt hervorgehoben werden. Die letzteren, als deren Repräsentanten die in Gallien ansässig gewordenen Franken genommen werden können, waren früh christianisiert, der äußern Kultur und mancher Verwaltungsformen der Provinzialen teilhaftig geworden; sie waren ferner, was besonders zu erwägen, zum großen Teile aus Gefolgschaften hervorgegangen, und deswegen geneigt, in ein bestimmtes Dienstverhältnis zum Könige zu treten, welches dem ursprünglichen Prinzip der gemeinen Freiheit, wenn auch nicht geradezu widerstrebte, doch wesentlichen Abbruch tat. Dieses tritt daher bei den Franken allmählich zurück, und die hohe Geistlichkeit und die vornehmen Dienstmannen, in der Reichsversammlung vereinigt, erscheinen neben dem König als der politisch berechtigte Teil der Nation. Als nun nach und nach die in Deutschland gebliebenen Völkerschaften unterworfen, und den Franken als freie Genossen zugesellt wurden, so kam zu dem fränkischen Dienstmannenrecht, welches schon das Lehenwesen im Keim in sich trug, die alte germanische Volksfreiheit hinzu, welche in der Heimat treu bewahrt worden war. Daraus ergab sich nun ein doppeltes Element der Verfassung, welches wir unter den ersten Karolingern, und namentlich unter Karl dem Großen gleichmäßig gewahrt sehen. Das fränkische Element überwog, wo es sich von allgemeinen Reichsangelegenheiten handelte, und das eigentliche Staatsprinzip zur Frage stand; namentlich die Reichsversammlung und die Stellung der königlichen Beamten war darauf basiert. Die Volksfreiheit dagegen blieb mit voller Wirksamkeit in den engeren Kreisen der Stämme, Provinzen und Gemeinden bestehen, nur dass ein königlicher Beamter die formelle Leitung hatte und namentlich den Bann (das imperium) handhabte; ja mit einer großartigen Konsequenz hatte Karl das Kriegswesen auf die Volksbewaffnung (den Heerbann) zurückgeführt.

Bei dieser Verfassung war nun allerdings schon ein energisches Eingreifen der höchsten Gewalt in der Monarchie möglich, und unter kräftigen Herrschern kommt es auch mit entschiedenem Erfolg vor. Es wurden allgemeine Reichsgesetze von großer Bedeutung erlassen; die Verwaltung, nach bestimmten Regeln geordnet, war schon vielfach im Interesse des öffentlichen Wohles tätig; die öffentlichen Strafen mehrten sich; die Rechtspflege trat der Privatgewalt der Einzelnen bestimmter gegenüber, und das Fehdewesen ward beschränkt. Doch führte dies zu keiner Unterdrückung des alten Volksrechts, weil sich dasselbe in den engeren Kreisen des öffentlichen Lebens frei bewegen durfte. Kein Gesetz ist unter Karl dem Großen für einen einzelnen Volksstamm ohne dessen Zustimmung erlassen worden; auf den Provinziallandtagen, in den Versammlungen der Gaue, Hunderte und Gemarkungen wurden noch immer die Geschäfte von den freien Eingesessenen selbständig abgemacht. Auch die Rechtspflege lag in ihren Händen, denn die Quelle des Rechts war noch die Überzeugung der Gemeinde: gesetzliche Verfügungen kommen namentlich für das Privatrecht nur selten vor. Aber eine große, lebhaft bewegte Versammlung, bei der kein parlamentarisch geordneter Geschäftsgang angenommen werden darf, passt nicht für eine sich regelmäßig wiederholende richterliche Tätigkeit; es kommt nur darauf an, dass diese unter der Aufsicht und Billigung der Gemeinde geübt werde. Daher findet sich schon frühe, dass nach Verhandlung der Sache, die in lebendiger Rede und Gegenrede vor sich ging, einer oder mehrere der Genossen das Urteil einsetzten, welches bestehen blieb, wenn die Übrigen (der Umstand) es nicht verwarfen. Auf diesem Prinzip beruhte auch die sogenannte Karolingische Schöffenverfassung, indem unter Leitung eines Sendboten von dem Grafen und seiner Gemeinde bestimmte Personen aus dieser für die Dauer erwählt wurden, um vorstimmend das Urteil zu finden, was denn in den gebotenen Gerichten, wo die Gemeinde nicht gegenwärtig zu sein brauchte, als eine wahre Jurisdiktion sich darstellen musste.

Auf diese Weise schien für einen großen Teil des Abendlandes eine Staatsform gefunden zu sein, welche die verschiedenen Völkerschaften, durch gemeinschaftliche Abstammung und das Band des Christentums untereinander verbunden, auf die Dauer zu einem Staatsganzen vereinen, und ihnen doch zugleich die ihrer Eigentümlichkeit entsprechende Freiheit der Bewegung gewähren könne. Aber als Karls starke Hand nicht mehr über das Reich waltete, da zeigte sich doch bald, wie äußerlich die Einheit desselben gewesen war; die Nationalität der Deutschen trat immer entschiedener im Gegensatz zu der der Romanen hervor, und musste über kurz oder lang eine Trennung herbeiführen. Mit der Auflösung der fränkischen Monarchie hörte jedoch nicht der Einfluss auf, den sie auf den Charakter und die Staatsbildung der Deutschen ausgeübt hatte. Manches ward freilich leicht wieder ausgestoßen: so die isolierten Vorschriften des römischen Rechts, welche in die Gesetze einzelner Volksstämme übergegangen waren; auch das Fehdewesen war bald wieder mehr im Schwange. Aber viele und wichtige Einrichtungen blieben als die Grundlage der weiteren Entwicklung im Mittelalter bestehen. Dahin ist, wenigstens teilweise, das Recht der Kirche zu zählen; desgleichen die Grafengewalt, die Schöffenverfassung und das Lehenwesen. Doch hat das Letztere in Deutschland, wo das Prinzip der gemeinen Freiheit lange noch festgehalten ward, nie die tief eingreifende Bedeutung erhalten, wie bei den romanischen Völkern und namentlich den Franzosen; es ist oft nur die äußere Form für Verhältnisse geworden, die einen selbständigen Charakter hatten, und sich diesem gemäß entwickelten.

 

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